"Es ist allerding festzustellen, dass die Systeme eine fortwährende Benutzung beim Betrieb des Fahrzeugs ermöglichen müssen und nicht, z.B. zur kurzzeitgen Leistungssteigerung, ein- oder abgeschaltet werden dürfen.Weiterhin müssen die Fahrzeuge, die mit diesem System ausgerüstet sind, alle zur Erteilung der Betriebserlaubnis anzuwendenden Vorschriften der StVZO erfüllen. Hier sind insbesondere die Abgasvorschriften nach § 47 StVZO und die Vorschriften nach § 30 Abs. 1 Ziff. 1 StVZO, nach denen die Fahrzeuge so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, zu nennen. Das bedeutet, wenn die zusätzlich eingespritzte Flüssigkeit im Verbrennungsprozess besondere Schadstoffe entwickelt, kann die Einrichtung abgelehnt werden.Auf jeden Fall ist das zusätzliche Einspritzsystem in die Beurteilung des Fahrzeugs zur Erteilung einer Typgenhmigung einzubeziehen und bei einer wahlweisen Nutzung der für die jeweilige Vorschrift ungünstigste Fall zu betrachten.Zusätzliche Einspritzsysteme, die zu einer Verringerung der Schadstoffemission, und damit zu einer steuerlichen Förderung führen sollen,wurden bisher abgelehnt, da bei einem leeren Vorratsbehälter die durchgängige Schadstoffminderung nicht gegeben ist."